- Die Leistungen müssen durch angebotsbezogen qualifizierte Personen erbracht werden,
- Es muss eine angemessene fachliche Unterstützung und Begleitung im Sinne von § 6 AnFöVO durch Fachkräfte sichergestellt sein,
- es muss ein ausreichender Versicherungsschutz für Schäden vorgehalten werden, die im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verursacht werden können,
- dem Angebot muss ein Leistungskonzept im Sinne von § 7 Absatz 2 AnFöVO zugrunde liegen,
- Die Anbieter müssen die notwendige Zuverlässigkeit besitzen und gewährleisten, dass auch die leistungserbringenden Personen über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen.
Die Anbieter müssen beim Kreis Soest ein Leistungskonzept einreichen, das Aussagen enthalten muss zu
- Name- und Kontaktdaten des Anbieters sowie der Angebote,
- Adressaten der Angebote,
- Inhalt, Umfang und Preis der Angebote,
- Bei Gruppenangeboten das vorgesehene Verhältnis von betreuenden Personen zu betreuten Personen,
- tätigkeitsgerechte Qualifikationen der leistungserbringenden Personen sowie Sicherstellung ihrer angemessen Schulung und Fortbildung,
- Art und Umfang einer fachlichen Begleitung und Unterstützung durch eine Fachkraft oder eine vom Land geförderte Servicestelle zur regionalen und überregionalen Unterstützung,
- Regelungen zum Umgang mit Beschwerden und Krisensituationen und
- ob und inwieweit Abwesenheits- und Krankheitsvertretungsregelungen bestehen.
Bei wesentlichen Änderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist das Konzept entsprechend fortzuschreiben. Bei Änderungen der hierfür in Rechnung gestellten Kosten sind die entsprechenden Angaben zu aktualisieren.
Zum 31.03. eines Jahres müssen Jahresberichte über das elektronische Datenverfahren angegeben werden. Erhebliche Änderungen müssen nach wie vor unverzüglich mitgeteilt werden Einen reiner Mitarbeiterwechsel muss hingegen nicht angezeigt werden, dieser muss im Tätigkeitsbericht dokumentiert werden.