Der Antrag muss dort (Kreis oder kreisfreie Stadt) gestellt werden, wo die zu pflegende Person ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme hatte.
Sollte der Antrag fälschlicherweise bei dem für die Einrichtung zuständigen Sozialhilfeträger gestellt werden, leitet dieser die Antragsunterlagen an den für die Leistung zuständigen Sozialhilfeträger weiter.
Bei Anträgen für Berechtigte nach dem Kriegsopferfürsorgegesetz gilt folgende Regelung: Für zu pflegende Personen, die unter das Gesetz zur Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) fallen, muss die Einrichtung oder der Träger der Einrichtung den Antrag beim zuständigen überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge stellen. Zuständig ist immer der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Zuständigkeitsbereich die zu pflegende Person zum Zeitpunkt der Aufnahme ihren Wohnsitz hat oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme hatte.